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Bei Verdacht auf eine Masernerkrankung oder bei einem bestätigten Masernfall, nimmt der kantonsärztliche Dienst Kontakt mit der Schulleitung und der Schulärztin oder dem Schularzt auf. Dieser oder diese ordnet die notwendigen Massnahmen an, koordiniert durch den kantonsärztlichen Dienst (Art. 30ff EpG).

Nicht geimpfte Kinder, die Kontakt zu einer an Masern erkrankten Person hatten, werden für drei Wochen von der Schule ausgeschlossen (auch keine Reisen, Prüfungen und Lager), ausser sie konnten sich innerhalb von drei Tagen (72 Stunden) nach dem ersten Kontakt impfen oder sie können den Labornachweis (IgG-Antikörper) erbringen, dass sie Masern bereits durchgemacht haben. Weitere Informationen zu den Masern und anderen übertragbaren Krankheiten stehen auf der Webseite des Kantons Solothurn zur Verfügung (so.ch/kantonsarzt > Infektionskrankheiten).

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