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§ 26bis Absenzgründe
Als zureichende Absenzgründe gelten insbesondere:
a) Krankheit und Unfall, sofern der Schulbesuch dadurch nicht möglich ist;
b) ansteckende Krankheiten im persönlichen Umfeld der Schüler;
c) aussergewöhnliche Anlässe oder Ereignisse im persönlichen Umfeld der Schüler;
d) hohe Feiertage oder besondere Anlässe religiöser oder konfessioneller Art;
e) Vorbereitung und aktive Teilnahme an bedeutenden kulturellen und sportlichen Anlässen;
f) aussergewöhnlicher Förderbedarf von besonderen künstlerischen und sportlichen Begabungen;
g) Schnupperlehren und ähnliche Anlässe für die Berufsvorbereitung;
h) Bezug von Jokertagen.

§ 27
Dispensation bei voraussehbarer Absenz
1 Die Eltern ersuchen für eine voraussehbare Absenz (ausser bei Jokertagen) rechtzeitig um Dispensation.
2 Ihr Gesuch richten sie
a) Mündlich oder schriftlich an den Klassenlehrer für eine Absenz von bis zu vier aufeinander folgenden Halbtagen;
b) Schriftlich an den Schulleiter für eine längere Absenz oder für die Dispensation von einzelnen Fächern.
3 Der Klassenlehrer beziehungsweise der Schulleiter entscheidet über das Gesuch. Er berücksichtigt dabei die persönlichen, familiären und schulischen Verhältnisse.
4 Die Dispensation von einzelnen Fächern ist nur ausnahmsweise und bei Vorliegen besonderer Umstände möglich.

Zugehörige Objekte

Unterlagen

Bitte senden Sie alle zusätzlichen Unterlagen per Post oder Email an die zuständige Standortschulleitung.

Verfahren

Der Antrag wird an die zuständige Standortschulleitung zur Prüfung und Verfügung weitergeleitet.

Online-Formular

Bitte alle zwingenden Felder (*) ausfüllen.