Als zureichende Absenzgründe gelten insbesondere:
a) Krankheit und Unfall, sofern der Schulbesuch dadurch nicht möglich ist;
b) ansteckende Krankheiten im persönlichen Umfeld der Schüler;
c) aussergewöhnliche Anlässe oder Ereignisse im persönlichen Umfeld der Schüler;
d) hohe Feiertage oder besondere Anlässe religiöser oder konfessioneller Art;
e) Vorbereitung und aktive Teilnahme an bedeutenden kulturellen und sportlichen Anlässen;
f) aussergewöhnlicher Förderbedarf von besonderen künstlerischen und sportlichen Begabungen;
g) Schnupperlehren und ähnliche Anlässe für die Berufsvorbereitung;
h) Bezug von Jokertagen.
§ 27
Dispensation bei voraussehbarer Absenz
1 Die Eltern ersuchen für eine voraussehbare Absenz (ausser bei Jokertagen) rechtzeitig um Dispensation.
2 Ihr Gesuch richten sie
a) Mündlich oder schriftlich an den Klassenlehrer für eine Absenz von bis zu vier aufeinander folgenden Halbtagen;
b) Schriftlich an den Schulleiter für eine längere Absenz oder für die Dispensation von einzelnen Fächern.
3 Der Klassenlehrer beziehungsweise der Schulleiter entscheidet über das Gesuch. Er berücksichtigt dabei die persönlichen, familiären und schulischen Verhältnisse.
4 Die Dispensation von einzelnen Fächern ist nur ausnahmsweise und bei Vorliegen besonderer Umstände möglich.