Kopfzeile

Bitte schliessen

Kontakt

Schulstandorte

Inhalt

Eingaben für Jokertage erfolgen neu ausschliesslich über Klapp. Nutzen sie hierfür den Bleistift zum Erstellen einer neuen Absenz und wählen Sie Jokertage aus. Sie sehen dort auch gleich, wie viele Jokertage sie noch zur Verfügung haben.

Eine Anleitung finden Sie unter Publikationen.

§ 28 Jokertage / Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz

  1. Die Schüler/-innen können dem Unterricht während zweier Tage pro Schuljahr ohne Angabe von Gründen fernbleiben (Jokertage).
  2. Die Eltern teilen den Bezug von Jokertagen vorgängig mit.
  3. Jeder bezogene Jokertag gilt als ganzer Tag, auch wenn an jenem Tag der Unterricht nur während eines halben Tages stattfindet. Nicht bezogene Jokertage verfallen.
  4. Die kommunale Aufsichtsbehörde kann bestimmen, ob bei besonderen Schulanlässen wie Besuchs- oder Sporttagen keine Jokertage bezogen werden können.
  5. Da die Lernziele eingehalten werden müssen, müssen die Schüler/-innen den verpassten Unterrichtsstoff in Absprache mit den Lehrpersonen eigenverantwortlich aufarbeiten.
Keine Jokertage können bezogen werden:
  • wenn regionale, kantonale oder nationale Tests stattfinden (Checks, ÜGK/PISA-Test, etc.)
  • bei Schul- und Klassenaktivitäten (Sporttag, Schulreise, Schulverlegungen, etc.)
  • Abschlussklassen (am Ende der Volksschulzeit) während der letzten Schulwoche
  • Eingabe: mindestens 1 Woche im Voraus 

Aktionen

Zugehörige Objekte