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§ 47 Wechsel in ein höheres Anforderungsniveau

1 Der Wechsel in ein höheres Anforderungsniveau kann auf Empfehlung der Klassenlehrperson bzw. der Klassenkonferenz oder bei fehlender Empfehlung auf Antrag der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten erfolgen.

2 Wird von den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ein schriftlicher und begründeter Antrag für einen Wechsel in ein anderes Anforderungsniveau eingereicht, führt die Schulleitung mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, dem Schüler oder der Schülerin und der Klassenlehrperson ein zusätzliches Standortgespräch.

3 Der Wechsel in ein höheres Anforderungsniveau erfolgt jeweils auf Beginn des Schuljahres und ist in der Regel mit der Wiederholung der entsprechenden Klasse verbunden.

4 Die Aufnahme erfolgt definitiv.

§ 48 Empfehlung

1 Schüler und Schülerinnen werden von der Klassenlehrperson bzw. der Klassenkonferenz für den Wechsel in das nächsthöhere Anforderungsniveau empfohlen, wenn sie die entsprechenden Empfehlungsbedingungen erfüllen.

2 Die Klassenlehrperson bespricht im Rahmen eines Standortgesprächs im Zeitraum April und Mai mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und den Schülerinnen und Schülern die Leistungen und teilt die Empfehlung der Schulleitung mit. Diese entscheidet über den Wechsel.

§ 49 Empfehlungsbedingungen für den Wechsel vom Anforderungsniveau B in das Anforderungsniveau E

1 Schüler und Schülerinnen des Anforderungsniveaus B können nach der ersten und zweiten Klasse für den Wechsel in das Anforderungsniveau E empfohlen werden, wenn die Gesamtbeurteilung dem Anforderungsprofil entspricht.

2 Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:

a) Die Notensumme in den Kernfächern muss im Zeitraum von Anfang des Schuljahres bis Ende des dritten Quartals (Mai) wenigstens 31 betragen;

b) Das Arbeits- und Lernverhalten muss mit "trifft zu" oder "trifft in hohem Masse

§ 50 Empfehlungsbedingungen für den Wechsel vom Anforderungsniveau E in das Anforderungsniveau P

1 Schüler und Schülerinnen des Anforderungsniveaus E können nach der ersten Klasse für den Wechsel in das Anforderungsniveau P empfohlen werden, wenn die Gesamtbeurteilung dem Anforderungsprofil entspricht.

2 Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:

a) Die Notensumme in den Kernfächern muss im Zeitraum von Anfang des Schuljahres bis Ende des dritten Quartals (Mai) wenigstens 31 betragen;

b) Das Arbeits- und Lernverhalten muss mit "trifft zu" oder "trifft in hohem Masse zu" beurteilt sein. Abweichungen von dieser Bedingung müssen begründet sein.

3  In Ausnahmefällen kann ein Wechsel von der zweiten Klasse des Anforderungsniveaus E in die zweite Klasse des Anforderungsniveaus P auf Empfehlung der Klassenlehrperson bzw. der Klassenkonferenz erfolgen. Die Schulleitung der aufnehmenden Schule entscheidet über die Aufnahme in das Anforderungsniveau P.

Volksschulamt Solothurn (VSA)

Das Volksschulamt ist die kantonale Aufsichtsbehörde für die gesamte Volksschule. Ihm obliegt die Bearbeitung der pädagogischen, didaktischen, organisatorischen und personaladministra…

Das Volksschulamt ist die kantonale Aufsichtsbehörde für die gesamte Volksschule.

Ihm obliegt die Bearbeitung der pädagogischen, didaktischen, organisatorischen und personaladministrativen Belange der Volksschule im Hinblick auf eine optimale Unterstützung, Koordination und Weiterentwicklung der Volksschulangebote.

https://so.ch/verwaltung/departement-fuer-bildung-und-kultur/volksschulamt/

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